Aktuell und sehr bedrückend

Am 27.07.2022 wurde im Herrschinger Bauausschuss folgender Vorbescheid ohne Gegenstimme, mit 9 Ja-Stimmen beschlossen. Protokoll 07.22, Punkt 5
Es handelt sich um den Antrag für den Neubau einer dreistöckigen Villa mit 150 qm Grundfläche, Terrassen und Doppelgarage im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet am Ende des kleinen Seemooswegs.
Es gibt, wie am geschützten Weinberg, einen wesentlich kleineren Altbestand.

Am17.04.2023 wurde der gleiche Antrag erneut behandelt und wieder mit einem Vorbescheid, allerdings diesmal mit 4 Gegenstimmen, positiv bestätigt. Dieser Vorgang lässt die Vermutung zu, dass die vier und zu einzelnen Punkten auch fünf Bauausschuss Mitglieder sich aufgrund des Protestes der Bürger, mit den realen Umständen am Seemoosweg auseinandergesetzt und erkannt haben, um welch fragwürdiges Unterfangen es sich handelt. Protokoll 04.23, Punkt 5
Besonders, weil es der nächste unumkehrbare Schritt ist, den geschützten Wald über dem östlichen Seeufer des Pilsensees auch noch für ehrgeizige Bauträger und Spekulanten zu öffnen und zu opfern. Dazu kommt, dass es sich um eine klare Ungleichbehandlung gegenüber den Eigentümern des Altbestandes im Landschaftsschutzgebiet auf der anderen Seite der kleinen Ortschaft handelt. Niemand durfte hier auch nur um einen Stein erweitern.
Was dringend so bleiben muss, denkt man alleine an die Vorkommen am Weinberg im August 2017.


Aus verlässlicher Quelle wissen wir, dass der Antragsteller, ein Herrschinger Unternehmer, sich längst an Starnberg direkt gewendet hat und dort eine Zusage für seinen dreistöckigen Neubau mit Terrassen und Doppelgaragen im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet erhalten hat:

„Hallo …….,
nachdem der Bauwerber das Vorhaben bereits mit dem LRA abgestimmt hat, heißt das, dass das LRA genehmigen wird. Egal ob wir unser Einvernehmen erteilen oder nicht.
Es ist auf jeden Fall eine Baulücke, da es dahinter noch ein, wenn auch altes, aber genehmigtes Haus gibt. Das bedeutet, dass die Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt. In so einem Fall ist es auch unerheblich, ob das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt. Durch die neue Sichtweise des LRA in Bezug auf Innen-Außenbereich, kann der Bauwerber lediglich das Gebäude nicht weiter nach Westen verschieben. …..
Viele Grüße …….“

Dieser Vorgang ist absolut intransparent, scheint mehr als willkürlich und ist mit unabsehbaren, negativen Folgen für den kleinen Ort und das ganze Gebiet verbunden.
Er hat aus Sicht der Bewohner nicht mehr viel mit demokratischen und rechtlich vorgegebenen Prozessen zu tun. Zudem zeigt es den gewohnten und so nicht mehr hinnehmbaren Umgang unserer Behörden mit unserer wertvollen Heimat, dem Klimawandel und somit unserer Sicherheit sehr deutlich.
Innerhalb weniger Wochen vielleicht mal eine Handvoll Bürokraten kurzerhand geschütztes Außengebiet zum Innenbereich erklärt und dafür gesorgt, dass nun, nach ihrer fahrlässigen Öffnung für die Totalversiegelung im Innenbereich, auch noch der Schutz im Außengebiet aufgeweicht wird.
Sie haben der unzumutbaren und gefährlichen Entwicklung in und jetzt auch um Neuwiddersberg weiter grünes Licht gegeben.
Auch wenn das in Herrsching, angesichts der großzügigen Neubebauung im umliegenden Landschaftsschutzgebiet in den letzten Jahren, inzwischen fragwürdiger Usus zu sein scheint, wie im Folgenden durch das Landratsamt unmissverständlich bestätigt, so bleibt es am Neuwiddersberger Hang unverantwortlich.


Nur aufgrund einer Anfrage an das Landratsamt haben wir Folgendes rund einen Monat später erfahren.
Im Folgenden die E-Mail Antwort aus dem Landratsamt:
„……. im Auftrag von Herrn Landrat Frey darf ich Ihnen Ihre Anfrage beantworten.
Im Vorbescheidsverfahren „Seemoosweg 15 in Neuwiddersberg“ konnte von uns die Frage zur Lage (diese wurde im Verfahren so geändert, dass das Vorhaben nun im Innenbereich liegt) positiv beantwortet werden, da sich kein Gebäudeteil im Außenbereich befindet. Die Untere Naturschutzbehörde hat überdies dem Vorhaben, das zwar im LSG, aber eben innerhalb eines bebauten Bereichs liegt, zugestimmt. Somit waren wir aus rechtlichen Gründen gehalten, den Vorbescheid zu erteilen.
Viele Grüße aus Starnberg…..“

Auf Nachfrage welcher Verfahrensänderung gemeint sei, kam folgende Antwort aus dem Landratsamt:

„Sehr geehrte/r ………..,

ich habe großes Verständnis für all‘ die Sorgen, wenn die gewohnte Umgebung sich plötzlich ändert.
Seien Sie aber bitte versichert, dass wir uns täglich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einsetzen. Auch wenn das Ergebnis nach städtebaulichen Gesichtspunkten oftmals leider mehr als ernüchternd ist.

Die Bauherrn haben aber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, sofern dem Vorhaben (oder einzelnen Fragen in einem Antrag auf Vorbescheid) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Das von Ihnen angesprochene Vorhaben war bezüglich der gestellten Fragen nach § 34 BauGB zu beurteilen und „fügt sich“ im Sinne dieser Vorschrift ein. Voraussetzung hierfür ist ein vergleichbares Vorbild mit ähnlichen baurechtlichen Parametern, wie Wandhöhe, Firsthöhe, Grundfläche und Geschossigkeit in der näheren Umgebung.

Da das neue Gebäude die Grenze Richtung Außenbereich nicht überschreitet (das Bestandsgebäude hat mit seinen Außenmauern diese Grenze nach Westen definiert) und die o.g. Parameter eingehalten sind, mussten wir den Antrag positiv verbescheiden. Die Erschließung wurde explizit nicht abgefragt, darum ist sie auch nicht Bestandteil unserer Genehmigung. Diese muss in einem Baugenehmigungsverfahren geklärt werden (die planungsrechtliche Erschließung ist allerdings gesichert, wenn zumindest eine 3m breite öffentliche oder gewidmete Zuwegung rechtlich vorhanden ist).

 Darum „hebeln“ wir nicht Gesetze aus, sondern wenden Sie an. Das Baurecht im Innenbereich setzt sich in aller Regel auch in Gebieten, die als Landschaftsschutzgebiet kartiert sind, durch.

Es tut mir leid, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Viele Grüße…….“


Man fühlt sich schlicht für dumm verkauft.


Protokoll vom 27.07.2022 zum ersten Vorbescheid

TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
„…….
5. Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses oder Abbruch des Altbestandes und Errichtung eines Wohnhauses, Grundstück Fl. Nr. 633, Seemoosweg 15, Widdersberg
Vorlage: Bau/152/2022
PDF Protokoll Bauausschusssitzung vom 27.07.2022 (Punkt 5)

Anmerkung des Verfassers: Die Vorlage „Bau/152/2022“ ist nicht im Protokoll enthalten.

Auszug aus dem Protokoll:

„Verwaltungsfachwirt Oliver Gerweck trägt den Sachstand vor.

Unter der Voraussetzung, dass das Wohnhaus auf der Fl. Nr. 633, Gemarkung Widdersberg formell und materiell zulässigerweise errichtet wurde, fasst der Bauausschuss folgende Beschlüsse:
Zu den im Vorbescheidsverfahren aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen.

Frage 1:
Ist das geplante Bauvorhaben, einzeln nach den Varianten 1a, 1b, 1c und 2a, 2b, 2c beurteilt, gemäß der beigefügten Planunterlagen bauplanungs-rechtlich der Art der baulichen Nutzung nach zulässig?

1. Beschluss:
Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft an den nordwestlichen Außenwänden des Bestandsgebäudes Seemoosweg 15. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt das Vorhaben in den antragsgegenständlichen Varianten 1 a und 1 b, sowie 2 a und 2 b mit Teilen im Außenbereich. Somit richtet sich die baurechtliche Zulässigkeit für diese Varianten nach § 35 BauGB. Da das Vorhaben nicht privilegiert ist, ist es als sonstiges Vorhaben unzulässig, da durch die Erweiterung in die bislang unbebaute Freifläche die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würde.
Die Varianten 1 a und 1 b, sowie 2 a und 2 b sind somit unzulässig.
Die Varianten 1 c und 2 c sind nach der Art der baulichen Nutzung zulässig.
Einstimmig beschlossen Ja 9 Nein 0
………..“
Aus dem Sitzungsprotokoll -> PDF Protokoll Bauausschusssitzung vom 27.07.2022 (Punkt 5)

Auch die weiteren drei Fragen mit identischer Antwort wurden einstimmig mit 9 zu 0 Stimmen für die Pläne 1c und 2c positiv beantwortet.

Die wahre Lage des Grundstücks

(Stand zumindest noch im Mai 23 und auf allen aktuellen Plänen)

Wenn man die Pläne von BayernAtlas oder Geolis.lk-starnberg.de
aber genau ansieht, liegt das Vorhaben nicht nur in den “antragsgegenständlichen Varianten 1 a und 1 b, sowie 2 a und 2 b mit Teilen im Außenbereich“, sondern der gesamte Grund, auf dem sich der alte Bau befindet und der neue Bauköper gebaut werden soll.

(https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/index.htm)

27.11.2022 https://geolis.lk-starnberg.de/GeoLISmapapps/resources/apps/Naturschutzgebiete/index.html?lang=de

Somit muss die Begründung zur Ablehnung logischerweise für alle vorgelegten Pläne gelten.
Und unverkennbar liegt das gesamte Grundstück im Landschaftsschutzgebiet!

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr.17 B1282B, 26. April.1972 (Gemarkung Widdersberg, Seite 3 , Abs. 4.2.2.)

(https://geolis.lk-starnberg.de/GeoLISmapapps/resources/apps/Naturschutzgebiete/index.html?lang=de)

Rechtsgrundlage

Grundstück steht unter Landschaftsschutz: Darf es neu bebaut werden?

„Ein Landschaftsschutzgebiet definiert sich als ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet. In ihnen gilt ein besonderer Schutz von Landschaft und Natur nach dem § 26 Absatz 1 BNatSchG, Bundesnaturschutzgesetz…………………………………….
Es bestehen strenge Vorschriften bezüglich der Landschaftsbebauung.

Eine Neubebauung ist in Landschaftsschutzgebieten regelmäßig vollkommen ausgeschlossen. 

Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann im Einzelfall auf einen bestehenden Bestandsschutz zurückgegriffen werden. Nach der Definition der Rechtsprechung kann Bestandsschutz nur dort zur Anwendung kommen, wo ein tatsächlicher Bestand noch vorhanden ist.

Also auf den vorhandenen Grundmauern ohne Erweiterungen, oder Neubauten.

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/landschaftsschutzgebiet

§ 26 Landschaftsschutzgebiete

§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen
………

 


§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;

3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;

4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;

5. auf erosionsgefährdeten Hängen (siehe hier nicht allzu weit weg, am 12. April 23), in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;       Erst recht Fällung und Vollversiegelung!

(3)
1. Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
2. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

 

Am gesamten Weinberg, mit Ausnahme der ersten vier Häuser im Oberen Weinberg und der zwei ersten am Unteren Weinberg, besteht demnach die gleiche gesetzliche Rechtsgrundlage für alle dort verteilten Bauten, da sie sich ebenso im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet befinden.
Es sind geduldete Schwarzbauten aus Kriegszeiten und sie dürfen entsprechend nur in ihren bestehenden Grundrissen erneuert werden.

Muss man davon ausgehen, dass der Bauausschuss, zumindest bei seinem ersten Beschluss, keine Ahnung hatte, worüber er da abstimmt? Am Ende, sowohl die wirkliche Lage wie den Landschaftsschutz in seinem Beschluss bewusst ignoriert?
Nimmt er entsprechend auch eine Ungleichbehandlung zu den Grundstücken im Weinberg bewusst in Kauf, um weitere Maximalbebauungen in der einspurigen Schotter-Sackgasse zu ermöglichen und auch noch diesen Teil des Hangwaldes gegen Beton einzutauschen?
Was nicht nur die irreparable Naturzerstörung, sondern die übliche Aufweichung geltenden Rechts weiter befeuern und die Zerstörung des Waldes und der Waldsiedlung, letztlich der gesamten Region, weiter vorantreiben würde.

Wie kann eine Gemeinde diese zerstörerische Entwicklung immer weiter tolerieren? Wie kann es sein, dass ein Landratsamt eigenmächtig und kurzerhand ein Landschaftsschutzgebiet im Außenbereich zum Innenbereich erklären kann? Für einen Bauantrag, jede Gleichbehandlung über Bord wirft und den letzten Schutz vor diesem Raubbau rund um Neuwiddersberg nun auch noch aufweicht?
Besonders angesichts des Klimawandels mit seinen Stürmen und Starkregenereignissen?


Sind die Bewohner in Neuwiddersberg gänzlich egal?
Ist das Geschehen 2017 schon wieder vergessen, als bereits bei nur schwerem Regen die Seefelder Straße durch den Schotter aus dem darüber liegenden, forstwirtschaftlich genutzten Weinberg voll blockiert wurde?
Die Neuwiddersberger waren weder für die Rettung noch die Feuerwehr erreichbar, weil die schmale Pilsenseestraße durch ausweichende Fahrzeuge vollkommen verstopft wurde. Umgestürzte Bäume die Durchfahrt nach oben auch hier blockierten.
Die Autofahrer konnten nur durch Polizeibeamte daran gehindert werden, weiter in die Pilsenseestraße einzubiegen.
Anwohner mussten jedes einzelne Fahrzeug bei schwerem Sturm und Regen rückwärts aus der schmalen Straße hinaus lotsen.
Umstände, die das Leben und die Unversehrtheit von Menschen gefährden.

Und all das trotz der klaren Empfehlung aus dem, von der Gemeinde selbst beauftragten Gutachten von 1992.

Wollen Starnberg und Herrsching wirklich dieses wunderschöne Fleckchen im Naherholungsgebiet München, dank Andechs und der Seen, Touristenmagnet für die ganze Welt, weiter den Spekulanten für Maximalbebauung und persönlichen Maximalgewinn überlassen?
Die kleine Siedlung den Folgen von unabsehbaren, zu erwartenden Naturkatastrophen und einer immer weiter wachsenden Verkehrsbelastung ausliefern, anstatt endlich Verantwortung für die Zukunft ihrer Bürger zu übernehmen?

Dieses Vorgehen lässt leider davon ausgehen.

Seit bald 20 Jahren laufen wir mit unserem Protest, unseren Vorschlägen und unseren Sorgen bei beiden genannten Behörden gegen die Wand. Nun wird das schlimmstmögliche Szenario für das Gebiet, trotz aller Bemühungen seitens der Bürger die Politik zu sensibilisieren, eingeleitet. Es bietet die schönsten Wanderwege nach Andechs und Herrsching, wunderbaren Wald und höchste Erholung für Münchner und Touristen aus aller Welt. Es gehört zu den letzten, nahezu Natur belassenen Seeufer-Ansichten in Deutschland. Der Hang und somit seine Bewohner sind durch Extremwetterlagen besonders gefährdet. Die Infrastruktur für immer mehr Fahrzeuge und Häuser ist nicht ausreichend vorhanden.
Entsprechend muss es besonders gut geschützt werden. Auch und ganz besonders, um dem Klimawandel Stand zu halten.

Wir brauchen jede Unterstützung, um vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen diese Entscheidung erheben zu können.

E-Mail senden

WEITER